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Wichtige Kurzinfo

Meldepflicht für "Jedermann/frau"

Jede*r Mitarbeiter*in von Universität und Universitätsklinikum in einem Dienstverhältnis ist Diensterfinder*in. Diensterfindungen müssen gemäß den Vorgaben des ArbNErfG dem Arbeitgeber gemeldet werden. Bitte lesen Sie hierzu das Rundschreiben des Rektors und das ZFT - Merkblatt.
Eine ordnungsgemäße Meldung erfolgt mittels des ZFT - Erfindungsmeldebogens.

Wissenschaftliche Ergebnisse erst sichern, dann publizieren !

Publikation und Patentschutz sind kein Widerspruch. Sie können die Rechte an Ihrem geistigen Eigentum mit Hilfe der ZFT leicht und rasch sichern.
Einige Dinge müssen allerdings beachtet werden, insbesondere, dass keine "Offenbarung" vor Einreichung einer Anmeldeschrift bei einem Patentamt erfolgt.
Durch eine "Offenbarung" gilt eine Idee nicht mehr als neu und wird zumindest nach hiesigem Recht zum "Stand der Technik". Werden neues Wissen oder Ideen ohne Schutzrechte veröffentlicht, sind diese für Unternehmen häufig nicht mehr interessant, da nicht mehr "exklusiv" nutzbar.

Für eine Patentanmeldung muss erfüllt sein:

  • Die Neuheit
  • Die Erfindungshöhe
  • Die gewerbliche Nutzbarkeit
  • Das "Innewohnen" der Naturkräfte

 

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse,

  • die vor dem Anmeldetag, d.h. vor dem Eingang der schriftlichen Anmeldeunterlagen beim Patentamt,
  • durch schriftliche Beschreibung oder
  • durch mündliche Beschreibung oder
  • durch Benutzung oder
  • in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren, unabhängig davon, wer sie veröffentlicht hat.

Das heißt, dass eine spätere Patenterteilung nicht mehr möglich sein wird, sobald ein nicht überschaubarer, nicht begrenzter Personenkreis erst einmal vor der Anmeldung zum Patent die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat oder hatte.
Dies gilt unabhängig vom Ort der Veröffentlichung und unabhängig davon, wie alt die Vorveröffentlichung ist.
Ein inhaltsgleicher, vor der deutschen Anmeldung in Singapur erschienener Zeitungsartikel kann eine deutsche Patentanmeldung ebenso zu Fall bringen wie eine mittelalterliche deutsche Urkunde mit dem gleichen Erfindungsgedanken.Veröffentlichungen nach dem Anmeldetag zählen für die Beurteilung der angemeldeten Erfindung nicht mehr zum Stand der Technik. Das geistige Eigentum des Erfinders ist also bereits nach der Anmeldung für die spätere Patenterteilung gesichert und nicht etwa erst bei Erteilung des Patentes.