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Merkblatt zum ArbNErfG

Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) von Febr. 2002

Novellierung des Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG)

Am 7. Februar 2002 trat die Novellierung des § 42 ArbNErfG mit Gesetz vom 18.1.2002 (BGBl I vom 24.1.02, 414) in Kraft. Hierdurch wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Erfindungs- und Patentwesen im Hochschulbereich grundlegend umgestaltet, z.B. durch Wegfall des "Hochschullehrerprivilegs".

Für Erfindungen an Hochschulen gilt ab 7.2.2002 der Grundsatz, dass jede Erfindung, die ein Hochschulbeschäftigter in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, vom Erfinder dem Dienstherrn zu melden (§ 5) ist.
Zu beachten ist, dass unter "dienstlicher Eigenschaft" auch Erfindungen aus Nebentätigkeit fallen, wenn diese inhaltlich auf "dienstlichem Gebiet" liegen.

Eine Diensterfindung kann vom Dienstherrn in Anspruch genommen (§§ 6 ff.), im eigenen Namen schutzrechtlich gesichert und auf Rechnung der Hochschule verwertet werden. Der Erfinder hat in einem solchen Fall Anspruch auf Erfindervergütung (§§ 9 ff.) in Höhe von 30 % der Brutto-Verwertungseinnahmen (§ 42 Nr. 4).

 

Im Einzelnen:  

  • Die Hochschule ist die Universität.
  • An einer Hochschule beschäftigt ist jede Person, die in einem Anstellungsverhältnis zur Hochschule steht. Hierzu zählen die Hochschullehrer und das sonstige wissenschaftliche Personal, aber auch alle anderen Beschäftigten. Nicht darunter fallen Studenten als solche, wenn sie keinen Anstellungsvertrag mit der Hochschule haben.
  • Diensterfindung ist jede Erfindung, die aus der dienstlich obliegenden Tätigkeit entstanden ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1), dazu zählen bei Wissenschaftlern insbesondere auch Ergebnisse der Drittmittelforschung (§ 25 Abs. 1 HRG).  Auch Erfindungen, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen, sind Diensterfindungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2); unter dieser Voraussetzung führen auch Forschungsarbeiten in Nebentätigkeit zu Diensterfindungen.
  • Die Meldung von Diensterfindungen hat unverzüglich nach dem Entstehen der Erfindung und in schriftlicher Form zu erfolgen (§ 5 Abs. 1).
  • Für freie Erfindungen gilt eine Mitteilungspflicht, die sich wie die Meldepflicht bei Diensterfindungen auswirkt (§ 18 ArbNErfG). Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich nicht im Arbeitsbereich des Arbeitgebers verwendbar ist.
  • Die Erklärung einer Inanspruchnahme durch den Dienstherrn soll so bald wie möglich erfolgen; sie ist spätestens 4 Monate nach Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung abzugeben (§ 6 Abs. 2).
  • Für Publikationen von Wissenschaftlern gibt es eine Sonderregelung: Sie sind dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel 2 Monate zuvor, anzuzeigen (§ 42 Nr. 1). Diese eigenständige Informationspflicht gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, eine (vorsorgliche) Patentanmeldung vorzunehmen, wenn sich eine in der geplanten Veröffentlichung enthaltene Diensterfindung zur späteren Inanspruchnahme anbietet. Nach Ablauf der im Gesetz genannten Frist kann die Publikation erfolgen. Für die eigentliche Inanspruchnahme gilt unverändert die 4-Monats-Frist des § 6 Abs. 2.
  • Macht ein Hochschul-Wissenschaftler von seinem verfassungsmäßigen Recht auf Geheimhaltung seiner Forschungsergebnisse Gebrauch, wird er von der Meldepflicht des § 5 befreit. Will er seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt doch offenbaren, leben die Pflichten zur Erfindungsmeldung und zur Anzeige von Publikationen wieder auf (§ 42 Nr. 2).
  • Auch nach Inanspruchnahme behält der Hochschul-Erfinder ein im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit (§ 42 Nr. 3) nichtausschließliches Recht zur Benutzung seiner Diensterfindung
  • Bei der Berechnung der Erfindervergütung wird der Hochschul-Erfinder deutlich besser gestellt als andere Diensterfinder. Die Höhe der Vergütung beträgt 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen (§ 42 Nr. 4). Die vom Dienstherrn für schutzrechtliche Sicherung und Vermarktung aufgewandten Kosten werden hierbei nicht vom Erlös abgezogen; Basis für die Ermittlung der Erlösbeteiligung sind die Brutto-Erlöse. Mehrere Erfinder teilen sich die Erfindervergütung (§ 12 Abs. 2).
  • Die anderen öffentlichen Dienstherrn mögliche Inanspruchnahme einer (anteiligen) Erlösbeteiligung durch den Erfinder (§ 40 Nr. 1) wird für den Hochschulbereich ausgeschlossen (§ 42 Nr. 5).
    Bei Hochschul-Erfindungen gibt es nur die Alternative Inanspruchnahme oder Freigabe.
  • Die Meldung soll mittels des Erfindungsmeldebogens der Universität Freiburg erfolgen (ZFT Meldebogen) und ist NUR bei der Zentralstelle Forschungsförderung u. Technologietransfer des Rektorates einzureichen.