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Rundschreiben des Rektors

R U N D S C H R E I B E N   Nr. 13 / 2002

Novellierung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes

Der für Universitätsmitglieder relevante Teil der Novelle des Arbeitnehmererfin-dungsgesetzes trat am 7. Februar 2002 in Kraft. Im Gegensatz zu früher besteht jetzt für alle Beschäftigten eine Meldepflicht für Erfindungen bei der Universität als Dienstherr bzw. Arbeitgeber.

Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob Erfindungen im Rahmen geförderter Forschungsprojekte, Industriekooperationen oder losgelöst davon entstanden sind.

Soweit geplante Publikationen voraussichtlich schützenswerte Informationen im Sinne von Erfindungen enthalten werden, sind die Erfindungsanteile mindestens 2 Monate vor dem Publikationstermin auf gleiche Weise anzuzeigen.

Wir möchten Sie bitten, Ihre Erfindungen bei der Zentralstelle Forschungsförderung & Technologietransfer (ZFT) des Rektorates mittels des Erfindungsmeldebogens der Universität bekannt zu geben. Sie erfüllen so die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Meldepflicht und schützen sich vor eventuellen Haftungsansprüchen.

Weitere Informationen zu Gesetzesnovelle und zur Vorgehensweise finden Sie im beiliegenden Merkblatt sowie in unserem Internetangebot, das auch den Meldebogen enthält.

Professor Dr. Dr. h.c. Wolfgang Jäger
Rektor
 

Merkblatt
Novellierung des Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG)

Die Novellierung des § 42 ArbNErfG ist mit Gesetz vom 18.1.2002 (BGBl I vom 24.1.02, 414) umgesetzt worden. Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Erfindungs- und Patentwesen im Hochschulbereich grundlegend umgestaltet. Das bisherige „Hochschullehrerprivileg“, das dienstlich gemachte Erfindungen der Hochschullehrer zu freien Erfindungen erklärt hatte, ist entfallen. An seine Stelle ist eine Regelung getreten, nach der auch für Hochschul-Erfindungen grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des ArbNErfG gelten. Modifiziert wird das allgemeine Arbeitnehmererfindungsrecht im Hochschulbereich im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Forschung und Lehre, bei der Erfindervergütung und durch den Ausschluss der Inanspruchnahme von Erlösbeteiligungen. Das neue Recht trat am 7. Februar 2002 in Kraft.

Für Erfindungen an Hochschulen gilt ab jetzt der Grundsatz: Jede Erfindung, die ein Hochschulbeschäftigter in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherrn zu melden (§ 5). Eine solche Diensterfindung kann vom Dienstherrn in Anspruch genommen (§§ 6 ff.), im eigenen Namen schutzrechtlich gesichert und auf Rechnung der Hochschule verwertet werden. Der Erfinder hat in einem solchen Fall Anspruch auf Erfindervergütung (§§ 9 ff.) in Höhe von 30 % der Brutto-Verwer-tungseinnahmen (§ 42 Nr. 4).

Im Einzelnen:

  •  „Hochschule“ ist die Universität
  •  „An einer Hochschule beschäftigt“ ist jede Person, die in einem Anstellungsverhältnis zur Hochschule steht. Hierzu zählen die Hochschullehrer und das sonstige wissenschaftliche Personal, aber auch alle anderen Beschäftigten. Nicht darunter fallen Studenten als solche, wenn sie keinen Anstellungsvertrag mit der Hochschule haben.
  •  „Diensterfindung“ ist jede Erfindung, die aus der dienstlich obliegenden Tätigkeit entstanden ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1), dazu zählen bei Wissenschaftlern insbesondere auch Ergebnisse der Drittmittelforschung (§ 25 Abs. 1 HRG).  Auch Erfindungen, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen, sind Diensterfindungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2); unter dieser Voraussetzung führen auch Forschungsarbeiten in Nebentätigkeit zu Diensterfindungen.
  • Die Meldung von Diensterfindungen1  hat unverzüglich nach dem Entstehen der Erfindung und in schriftlicher Form zu erfolgen (§ 5 Abs. 1).
  • Die Erklärung einer Inanspruchnahme durch den Dienstherrn soll so bald wie möglich erfolgen; sie ist spätestens 4 Monate nach Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung abzugeben (§ 6 Abs. 2).
  • Für Publikationen von Wissenschaftlern gibt es eine Sonderregelung: Sie sind dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel 2 Monate zuvor, anzuzeigen (§ 42 Nr. 1). Diese eigenständige Informationspflicht gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, eine (vorsorgliche) Patentanmeldung vorzunehmen, wenn sich eine in der geplanten Veröffentlichung enthaltene Diensterfindung zur späteren Inanspruchnahme anbietet. Nach Ablauf der im Gesetz genannten Frist kann die Publikation erfolgen. Für die eigentliche Inanspruchnahme gilt unverändert die 4-Monats-Frist des § 6 Abs. 2.
  • Macht ein Hochschul-Wissenschaftler von seinem verfassungsmäßigen Recht auf Geheimhaltung seiner Forschungsergebnisse Gebrauch, wird er von der Meldepflicht des § 5 befreit. Will er seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt doch offenbaren, leben die Pflichten zur Erfindungsmeldung und zur Anzeige von Publikationen wieder auf (§ 42 Nr. 2).
  • Auch nach Inanspruchnahme behält der Hochschul-Erfinder ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung seiner Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstä-tigkeit (§ 42 Nr. 3).
  • Bei der Berechnung der Erfindervergütung wird der Hochschul-Erfinder deutlich besser gestellt als andere Diensterfinder. Die Höhe der Vergütung beträgt 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen (§ 42 Nr. 4). Die vom Dienstherrn für schutzrechtliche Sicherung und Vermarktung aufgewandten Kosten werden hierbei nicht vom Erlös abgezogen; Basis für die Ermittlung der Erlösbeteiligung sind die Brutto-Erlöse. Mehrere Erfinder teilen sich die Erfindervergütung (§ 12 Abs. 2).
  • Die anderen öffentlichen Dienstherrn mögliche Inanspruchnahme einer Erlösbeteiligung durch den Erfinder (§ 40 Nr. 1) wird für den Hochschulbereich ausgeschlossen (§ 42 Nr. 5). Bei Hochschul-Erfindungen gibt es nur die Alternative „Inanspruchnahme oder Freigabe“.
  • Genereller Stichtag für die Anwendung des neuen Rechts ist der 7. Februar 2002. Für alle Erfindungen, die von diesem Tag an gemacht werden, greifen die neuen Regelungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1,  Abs. 2). Einzige Ausnahme: Für Erfindungen, die Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen von Hochschulwissenschaftlern mit Dritten sind, gilt noch 1 Jahr lang § 42 in seiner bisherigen Fassung, um die Abwicklung oder Anpassung solcher Verträge zu erleichtern. Unter diese Übergangsregelung fallen aber nur solche Verträge, die vor dem 18. Juli 2001 abgeschlossen worden sind (§ 42 Abs. 1 Satz 2).


Weitere Informationen & Formulare im Internetangebot der Universität Freiburg

1 Die Meldung soll mittels des Erfindungsmeldebogens der Universität Freiburg erfolgen und ist NUR bei der Zentralstelle Forschungsförderung u. Technologietransfer des Rektorates einzureichen.

Kontakt

 

Beatrice Scherer 

 

Tel:  +49 761 203-4996

Fax: +49 761 203-5021 

mail: patent[at]zft.uni-freiburg.de

 
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