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Schutz von Geistigem Eigentum (Know-how, Erfindungen)
Art des Wissenstransfers | Beschreibung | Bitte beachten |
Kollegialer Austausch ("Gespräche") | Informeller Austausch von Informationen zwischen Kollegen z.B. auf Fachkonferenzen | Keine Bekanntgabe von Informationen, die schutzfähiges geistiges Eigentum betreffen können. Inbesondere nicht, wenn dies Teil einer Patentanmeldung sein kann oder vertraglich gebunden ist (CDA*, MTA*, FA*) oder möglicherweise wird. ACHTUNG: Bei Verletzung können gegen den Informationsgeber Schadensersatzansprüche entstehen. |
Beratung durch externe Person | Berater von außerhalb gibt Informationen z.B. an Abteilung / Labor | Falls Konflikt bezüglich geistigem Eigentum denbar ist, sollte vor dem Austausch eine Geheimhaltungsvereinbarung (CDA, beiderseitig) abgeschlossen werden. ACHTUNG: Evtl. ist Gesprächspartner nicht berechtigt, ein CDA zu unterzeichnen. Deshalb vorher anfragen und ggf. durch Patentstelle der Universität abklären lassen. |
Beratung von externen Personen | Beratung eines externen Partners durch Wissenschaftler / Mitarbeiter | Keine Bekanntgabe von Informationen, die geistiges Eigentum betreffen können, das noch nicht geschützt ist. |
Austauschprogramme | Austausch von Personal zwischen verschiedenen Laboren (Gast) | Geistiges Eigentum gehört dem, der es erarbeitet hat. Instituts-Know-how ist zu schützen durch genaue vertragliche Regelungen! ACHTUNG: Keine "sonstige" wiss. Beratung "mitliefern" |
Auftragsforschung | ./. | Siehe Vertrags-Leitfaden |
Reine Labor- bzw. Gerätenutzung | ./. | Geistiges Eigentum gehört dem, der es erarbeitet hat. Nutzungsvertrag erforderlich! ACHTUNG: Keine wiss. Beratung "mitliefern" |
Forschungs-kooperation | Gleichberechtigte Vertragspartner | Kooperationsvertrag zwingend erforderlich (s. Vertragsleitfaden). Projektinhalte und vorbestehendes geistiges Eigentum ist präzise zu definieren. Erfindungen ghörem dem Vertragspartner, der sie erarbeitet. |
Forschungsprojekt mit öffentl. Förderung z.B. BMBF, Land | ./. | Zuwendungsbescheid und Nebenbestimmungen (AnBestP et al.) regeln Rechte und Pflichten. Der "Umfang" der Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen und v.a. an den Erfindungen richtet sich meist nach der Förderquote für den Industriepartner. |
Forschungsprojekt mit EU - Förderung | ./. | Es gelten die Ausschreibungsregeln wie "Fair Contract" und Annex I und II für Rechte und Pflichten |
Aus-Lizensierung | Verwendung eigener Schutzrechte | Vertragspartner benötigt Lizenz. |
Ein-Lizensierung | Relevant nur bei rechtskräftigem Schutzrecht! | Forschung am Inhalt des Schutzrechtes ist lizenzfrei. Verwendung von Schutzrechtinhalten (Patentansprüche, claims) für anderweitige Forschung ist lizenzpflichtig! (s. PCR - Patente) |