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Ideen sichern

Schutz von Geistigem Eigentum (Know-how, Erfindungen)

Art des Wissenstransfers

Beschreibung

Bitte beachten

Kollegialer Austausch ("Gespräche") Informeller Austausch von Informationen zwischen Kollegen z.B. auf Fachkonferenzen Keine Bekanntgabe von Informationen, die schutzfähiges geistiges Eigentum betreffen können. Inbesondere nicht, wenn dies Teil einer Patentanmeldung sein kann oder vertraglich gebunden ist (CDA*, MTA*, FA*) oder möglicherweise wird.
ACHTUNG: Bei Verletzung können gegen den Informationsgeber Schadensersatzansprüche entstehen.
Beratung durch externe Person Berater von außerhalb gibt Informationen z.B. an Abteilung / Labor Falls Konflikt bezüglich geistigem Eigentum denbar ist, sollte vor dem Austausch eine Geheimhaltungsvereinbarung (CDA, beiderseitig) abgeschlossen werden.
ACHTUNG: Evtl. ist Gesprächspartner nicht berechtigt, ein CDA zu unterzeichnen. Deshalb vorher anfragen und ggf. durch Patentstelle der Universität abklären lassen.
Beratung von externen Personen Beratung eines externen Partners durch Wissenschaftler / Mitarbeiter

Keine Bekanntgabe von Informationen, die geistiges Eigentum betreffen können, das noch nicht geschützt ist.
Insbesondere nicht, wenn dies Teil einer Patentanmeldung sein kann oder vertraglich gebunden ist (CDA, MTA, FA) oder möglicherweise wird.
ACHTUNG: Bei Verletzung können gegen den Informationsgeber Schadensersatzansprüche entstehen.

Austauschprogramme Austausch von Personal zwischen verschiedenen Laboren (Gast) Geistiges Eigentum gehört dem, der es erarbeitet hat. Instituts-Know-how ist zu schützen durch genaue vertragliche Regelungen!
ACHTUNG: Keine "sonstige" wiss. Beratung "mitliefern"
Auftragsforschung ./. Siehe Vertrags-Leitfaden
Reine Labor- bzw. Gerätenutzung ./. Geistiges Eigentum gehört dem, der es erarbeitet hat.
Nutzungsvertrag erforderlich!
ACHTUNG: Keine wiss. Beratung "mitliefern"
Forschungs-kooperation Gleichberechtigte Vertragspartner Kooperationsvertrag zwingend erforderlich (s. Vertragsleitfaden).
Projektinhalte und vorbestehendes geistiges Eigentum ist präzise zu definieren. Erfindungen ghörem dem Vertragspartner, der sie erarbeitet.
Forschungsprojekt mit öffentl. Förderung z.B. BMBF, Land ./. Zuwendungsbescheid und Nebenbestimmungen (AnBestP et al.) regeln Rechte und Pflichten. Der "Umfang" der Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen und v.a. an den Erfindungen richtet sich meist nach der Förderquote für den Industriepartner.
Forschungsprojekt mit EU - Förderung ./. Es gelten die Ausschreibungsregeln wie "Fair Contract" und Annex I und II für Rechte und Pflichten
Aus-Lizensierung Verwendung eigener Schutzrechte Vertragspartner benötigt Lizenz.
Ein-Lizensierung Relevant nur bei rechtskräftigem Schutzrecht! Forschung am Inhalt des Schutzrechtes ist lizenzfrei.
Verwendung von Schutzrechtinhalten (Patentansprüche, claims) für anderweitige Forschung ist lizenzpflichtig! (s. PCR - Patente)

 

Kontakt

 

Beatrice Scherer 

 

Tel:  +49 761 203-4996

Fax: +49 761 203-5021 

mail: patent[at]zft.uni-freiburg.de

 
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