Ideen schützen
Wie schütze ich geistiges Eigentum beim Wissenstransfer?
Art des Wissenstransfers | Beschreibung | Bitte beachten |
Kollegialer Austausch ("Gespräche") | Informeller Austausch von Informationen zwischen Kollegen z.B. auf Fachkonferenzen | Keine Bekanntgabe von Informationen, die schutzfähiges geistiges Eigentum betreffen können. Inbesondere nicht, wenn dies Teil einer Patentanmeldung sein kann oder vertraglich gebunden ist (CDA*, MTA*, FA*) oder möglicherweise wird. ACHTUNG: Bei Verletzung können gegen den Informationsgeber Schadensersatzansprüche entstehen. |
Beratung durch externe Person | Berater von außerhalb gibt Informationen an z.B. Abteilung / Labor | Falls Konflikt bezüglich geistigem Eigentum denbar ist, sollte vor dem Austausch eine Geheimhaltungsvereinbarung (CDA, beiderseitig) abgeschlossen werden. ACHTUNG: Evt. ist Gesprächspartner nicht berichtigt, ein CDA zu unterzeichnen. Deshalb vorher anfragen und ggfs. an Firma schicken |
Beratung von externen Personen | Beratung eines externen Partners durch Wissenschaftler / Mitarbeiter | Keine Bekanntgabe von Informationen, die geistiges Eigentum betreffen können, das noch nicht geschützt ist. |
Austauschprogramme | Austausch von Personal zwischen verschiedenen Laboren (Gast) | Geistiges Eigentum gehört dem, der es erarbeitet hat. Instituts Know-how ist zu schützen durch genaue vertragliche Regelungen! ACHTUNG: Keine "sonstige" wiss. Beratung "mitliefern" |
Auftragsforschung | ./. | Siehe Vertrags-Leitfaden |
Reine Labor- bzw. Gerätenutzung | ./. | Geistiges Eigentum gehört dem, der es erarbeitet hat. Nutzungsvertrag erforderlich! ACHTUNG: Keine wiss. Beratung "mitliefern" |
Forschungskooperation | Gleichberechtigte Vertragspartner | Kooperationsvertrag zwingend erforderlich (s. Vertragsleitfaden). Projektinhalte und vorbestehendes geistiges Eigentum ist präzise zu definieren. Erfindungen ghörem dem Vertragspartner, der sie erarbeitet. |
Forschungsprojekt mit öffentl. Förderung z.B. BMBF, Land | ./. | Zuwendungsbescheid und Nebenbestimmungen (AnBestP et al.) regeln Rechte und Pflichten. "Umfang" der Nutzungsrechte an den Arbeitesergebnissen und v.a. Erfindungen richtet sich meist nach dem Förderquote für den Industriepartner. |
Forschungsprojekt mit EU - Förderung | ./. | Es gelten die Ausschreibungsregeln wie "Fair Contract" und Annex I und II für Rechte und Pflichten |
Aus-Lizensierung | Verwendung eigener Schutzrechte | Vertragspartner benötigt Lizenz. |
Ein-Lizensierung | Relevant nur bei rechtskräftigem Schutzrecht! | Forschung am Inhalt des Schutzrechtes ist lizenzfrei. Verwendung von Schutzrechtinhalten (Patentansprüche, claims) für anderweitige Forschung ist lizenzpflichtig! (s. PCR - Patente) |